Rechtsberatung


Aus gegebenen Anlass weisen wir darauf hin, dass durch das Innenministerium keine Rechtsberatung durchgeführt werden darf. Das Rechtsberatungsgesetz untersagt den Behörden die Rechtsberatung. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, wenn wir Ihre Rechtsprobleme berührenden Fragen aus diesem Grund nicht immer vollständig und allumfassend beantworten können.


Strafbarkeit


Im Zusammenhang mit der Erstattung einer Anzeige können Sie sich unter Umständen auch strafbar machen. Wenn Sie eine Straftat vortäuschen, zum Beispiel in Zusammenhang mit einem Versicherungsfall oder jemanden grundlos beschuldigen, um ihm einen Nachteil zuzufügen, machen Sie sich gegebenenfalls selbst strafbar. Beachten Sie bitte folgende Straftatbestände:

Auszüge aus dem Strafgesetzbuch (StGB)

§ 145 d StGB - Vortäuschen einer Straftat

(1) Wer wider besseren Wissens einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, 1. dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder 2. dass die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258 a mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseren Wissens eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten 1. an einer rechtswidrigen Tat oder 2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu täuschen sucht.

§ 164 StGB - Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

§ 257 StGB - Begünstigung

(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.

(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248 a gilt sinngemäß.

§ 258 StGB - Strafvereitelung

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.


Erklärung zum Datenschutz

1. Nutzung des Informationsangebotes - Abrufen von Informationen

1.1 Speicherung Ihrer Daten

Bei der Nutzung des Informations- und Serviceangebotes der Internetwache werden Daten über diesen Vorgang in einer Protokolldatei gesichert. Diese Protokolldatei enthält keine personenbezogenen Daten oder solche, die zur Ermittlung personenbezogener Daten geeignet sind. Die Protokolldatei wird ausschließlich zu Zwecken der statistischen Erhebung verwendet. Die IP-Adresse des Internetanschlusses, von dem die Anfrage abgeschickt wurde, wird nicht gespeichert. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, welcher Nutzer welche Informationen abgerufen hat. Personenbezogene Nutzerprofile können nicht gebildet werden.

1.2 Verwendung von Java Script

In einigen Anwendungen, wie z.B. der Revierpolizistensuche und dem Verkehrswarndienst wird Java Script verwendet. Um auch diese Angebote nutzen zu können, müssen Sie Java Script in Ihrem Browser aktivieren

2. Nutzung des Interaktionsangebotes - Übermittlung von Informationen

2.1 Speicherung Ihrer Daten

Bei der Nutzung der interaktiven Anwendungen der Internetwache wird außer der Protokolldatei auch die IP-Adresse des Internetanschlusses gespeichert, von dem der Vorgang bzw. die Nachricht ausgelöst wurde.

Aktuelle interaktive Anwendungen mit Speicherung der IP-Adresse:

  • Anzeige erstatten
  • Hinweis geben
  • Versammlung anmelden
  • mich bedanken/mich beschweren
  • Kontakt mit der Polizei aufnehmen

Die IP-Adresse wird von der Polizei ausschließlich zu Zwecken der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung verwendet und ggf. an die hierfür zuständigen Behörden übermittelt. Alle IP-Adressen werden automatisiert nach einem Zeitraum von maximal sieben Wochen gelöscht, sofern sie nicht für o.g. Zwecke benötigt wurden. Hierbei gelten die unten aufgeführten Rechtsgrundlagen.

Die Interaktion zur Meldung von Wirtschaftskriminalität / Korruption und die Online-Bewerbung ist von der Speicherung der IP-Adressen ausgenommen.

Für die Bewerbung in der Internetwache werden, auch im Falle eines Nichtzustandekommens eines Dienstverhältnisses, die personbezogenen Daten des Nutzers aus dem Bewerbungsvorgang für die Dauer von 36 Monaten für die folgenden Möglichkeiten gespeichert und anschließend gelöscht:

  1. Die Daten können zur Prüfung und Bearbeitung einer durch den Bewerber geführten Beschwerde oder Neubewerbung herangezogen werden.
  2. Die personbezogenen Daten des Bewerbers können in anonymisierter Form für statistische Erhebungen herangezogen werden.

2.2 Freiwilligkeit von Angaben

Die in den Formularen abgefragten Angaben sind freiwillig. Für eine sachgemäße Bearbeitung Ihres Anliegens ist es jedoch erforderlich, dass möglichst alle Felder ausgefüllt werden. Bitte beachten Sie dazu auch die Hinweise auf dem jeweiligen Formular. Für die Verarbeitung Ihrer Angaben gelten die unten aufgeführten Rechtsgrundlagen.

2.3 Sicherheit Ihrer Daten

Um ein höchstes Maß an Sicherheit zu gewährleisten, erfolgt bei der Übermittlung Ihres Vorganges ein Wechsel von einer ungesicherten HTTP-Verbindung zu einer HTTPS-Verbindung (128 bit-SSL-Verbindung). In Ihrem Browser erkennen Sie die gesicherte Verbindung an dem entsprechenden Sicherheitssymbol (ein geschlossenes Schloss). Zur Herstellung der sicheren Verbindung, erfolgt zunächst die Authentifizierung des Webservers gegenüber Ihres Browsers. Im Anschluss werden Ihre Angaben verschlüsselt übertragen. Mit Beendigung der Online-Formular-Anwendung wird auch die gesicherte Verbindung geschlossen.

Ihre vorgangsbezogenen Daten werden in verschlüsselter Form auf dem Webserver gespeichert und kurz darauf über ein gesichertes Verfahren (PGP) auf einen polizeiinternen Server übertragen. Um sicher zu gehen, dass neben der Polizei ausschließlich Sie die gespeicherten Daten einsehen bzw. verändern können, wird beim Speichern ein individuelles Schlüsselpaar generiert, das nur Sie in Form der Zugangsdaten als Sendebestätigung erhalten.

2.4 Verwendung von Cookies

Die Internetwache der Polizei des Landes Brandenburg verwendet im interaktiven Bereich Cookies. Um die Anwendungen dieses Bereichs, wie z.B. das Erstatten einer Strafanzeige nutzen zu können, muss der verwendete Browser Cookies zulassen. In diesen Cookies speichert die Internetwache temporär Daten auf Ihrem Computer, die nach Beendigung des Besuches automatisch wieder von Ihrem Computer gelöscht werden.

2.5 Rechtsgrundlagen

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