Stalking - Hilfe für Opfer -

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Der englische Begriff "Stalking" kommt aus dem Jägerjargon und bezeichnet das Heranpirschen an die Beute. Meist bewundern und begehren Stalker ihre Opfer und erwarten, dass die Zuneigung erwidert wird. Bleibt diese jedoch aus, schlägt der Liebeswahn häufig in Aggression um und es entsteht eine Form von Verfolgung, die oft die Grenze zum Psychoterror überschreitet.

 

Betraf vor Jahren das Phänomen Stalking schillernde Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, steht heute zunehmend innerfamiliäre und partnerschaftliche Gewalt im Blickpunkt des Geschehens. Konstellationen von Opfern und Tätern, die den Bereich des Stalkings ausfüllen, können wir heute bereits bei Nachbarschaftsstreitigkeiten- oder Partnerschaftstrennungen beobachten. Systematischer Psychoterror führt zu einer aufsteigenden Spirale von Angst in Wechselwirkung mit krimineller Energie des Stalkers.

 

Stalking unter Strafe gestellt

 

Am 31. März 2007 trat der Paragraph 238 des Strafgesetzbuchs („Schwere Belästigung") in Kraft und stellte die sich aufsummierenden vermeintlich kleinen Belästigungen, die einen Großteil des Psychoterrors ausmachen, unter Strafe. Somit schließt der „Stalking-Paragraph" eine gesetzliche Lücke. Denn viele der gerade für Stalking typischen Verhaltensweisen, wie ständige Telefonanrufe oder das Auflauern, waren bislang strafrechtlich nicht oder nur schwer zu ahnden. Die Polizei kann jetzt konsequent intervenieren sowie frühzeitig und gezielt gegen Stalker vorgehen.

 

Ansprechpartner Polizei

 

Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten des Landes Brandenburg sind speziell zum Thema Stalking sensibilisiert worden. Im Rahmen des Opferschutzkonzeptes wurde durch die Polizei ein Merkblatt für Opfer von Stalking entwickelt. Dieser Leitfaden enthält Verhaltensempfehlungen für Opfer sowie rechtliche Möglichkeiten, die Betroffenen zustehen.

 

Stalking ist kein Kavaliersdelikt! Das permanente "Nachstellen" kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren geahndet werden. Durch eine Ergänzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in § 112a StPO wird es künftig die Möglichkeit geben, Haft („Deeskalationshaft") gegen gefährliche Stalking- Täter anzuordnen, bevor sie das Opfer erneut schädigen können.

 

Der Gesetzgeber hat ein eindeutiges Zeichen gesetzt. Stalking ist keine Privatsache, sondern strafwürdiges Unrecht, welches als ernstes Problem erkannt und geahndet werden muss.

 

 

 

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