Opfer häuslicher Gewalt

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In den letzten Jahrzehnten stieg die Gewaltkriminalität stetig an. Nach Ansicht von Experten ist die Gewalt im häuslichen Umfeld die am häufigsten auftretende Form, die allerdings im hohen Maß im Dunkelfeld verbleibt. Durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung (Gewaltschutzgesetz) werden Opfer von häuslicher Gewalt und Psychoterror besser geschützt und die rechtliche Stellung von Frauen und Kindern als den typischen Opfern von häuslicher Gewalt erheblich gestärkt.

Das Gewaltschutzgesetz räumt den Zivilgerichten ein, künftig in Eilverfahren wirksame Schutzanordnungen zu treffen, in denen sie den Peinigern bei Strafe verbieten, sich der Wohnung oder den Betroffenen zu nähern. Darüber hinaus können die Opfer künftig auch per Eilanordnung leichter vor Gericht durchsetzen, dass ihr die gemeinsame Wohnung zeitlich befristet oder dauerhaft zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird.

Unberührt vom Gewaltschutzgesetz bleiben die Befugnisse nach dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei im Land Brandenburg (BbgPolG), insbesondere in den Fällen, in denen ein sofortiges Einschreiten zum Schutz bedrohter Personen erforderlich ist. Mit dem Platzverweis (§ 16 BbgPolG) und der Ingewahrsamnahme (§ 17 BbgPolG) stehen der Polizei im Zusammenhang mit der häuslichen Gewalt Möglichkeiten zur akuten Krisenintervention zur Verfügung. Die Polizei kann gemäß § 16 BbgPolG eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Zur Abwehr dringender Gefahr kann dies auch aus einer Wohnung geschehen.

Um erste Hilfestellungen zu den Regelungen und Möglichkeiten des Gewaltschutzgesetzes zu geben, wurde durch die Polizei ein Merkblatt zum Gewaltschutzgesetz für Opfer von häuslicher Gewalt entwickelt. Dieses Merkblatt wird im Rahmen polizeilicher Erstintervention an Opfer häuslicher Gewalt übergeben. Es enthält Hinweise zur Erlangung zivilrechtlichen Schutzes sowie zu den Möglichkeiten der polizeilichen Soforthilfe und wichtige Telefonnummern von Opferberatungsstellen, Frauenhäusern/ Frauenzufluchtswohnungen, Amtsgerichten mit Zivil- und Familiengerichten und Bürgertelefonen.

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